Satzung - Förderkreis Kirche Niedervellmar

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Satzung

Das ist die Satzung des Förderkreises „Adventskirche Niedervellmar“ der Evangelischen Kirchengemeinde Niedervellmar.


Präambel

Die Adventskirche mit den dazugehörigen Gebäuden bildet den Mittelpunkt der Kirchengemeinde Niedervellmar.

Die Kirchengemeinde bietet ein reiches Gemeindeleben, welches junge und ältere Menschen gleichermaßen anspricht. Damit dies auch in Zukunft gewährleistet ist, bildet sich der Förderkreis, um die Kirchengemeinde Niedervellmar finanziell zu unterstützen.


§ 1
Zweck des Förderkreises

Zweck des Förderkreises ist es, die Kirchengemeinde Niedervellmar finanziell zu unterstützen.


§ 2
Rechtsstatus des Förderkreises

(1) Der Förderkreis ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirchengemeinde Niedervellmar.
(2) Für die Zwecke des Förderkreises aufgebrachte Mittel sind für die in § 1 genannte Aufgabe der Kirchengemeinde Sondermittel, die nur nach Maßgabe dieser Satzung verwandt werden dürfen.
(3) Für die Verwaltung sowie die Kassen- und Rechnungsführung gelten die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck maßgeblichen Kirchengesetze und Verwaltungsvorschriften.


§ 3
Mitwirkungsberechtigte im Förderkreis

(1) Mitwirkungsberechtigt im Förderkreis ist jede natürliche oder juristische Person, die dem Förderkreis beitritt und sich für Ziele des Förderkreises mit Dienst-, Werk-, Sach- oder finanziellen Leistungen engagiert. Höhe bzw. Umfang werden von der Förderkreisversammlung festgelegt. Auf konfessionelle oder regionale Bindung kommt es dabei nicht an.
(2) Die Mitwirkungsberechtigung beginnt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr erfüllt sind. Sie endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem erstmals die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Weiterhin endet die Mitgliedschaft wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Förderkreises. Dies wird von der Förderkreisversammlung festgestellt.


§ 4
Förderkreisversammlung

(1) Die Mitwirkungsberechtigten nach § 3 werden jährlich mindestens einmal von dem Förderkreissprecher zu einer Förderkreisversammlung eingeladen.
(2) Förderkreissprecher und Kirchenvorstand berichten der Förderkreisversammlung über den neuesten Stand der Fördergelder, über die Entwicklung des geförderten Zweckes und über weitere Planungen.
(3) Die Förderkreisversammlung soll aus ihrer Mitte Anregungen für die weitere Arbeit im Bezug auf die Sammlung von Fördermitteln und für die weitere Arbeit des in § 1 genannten Zweckes geben. Sie kann dem Kirchenvorstand Maßnahmen zur Verwendung der Förderkreismittel vorschlagen.


§ 5
Förderkreissprecher und weitere Ämter

(1) Die Förderkreisversammlung wählt aus Ihrer Mitte eine Förderkreissprecherin oder einen Förderkreissprecher und eine Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie sind in der Zeit zwischen den Versammlungen die Ansprechpartner des Kirchenvorstandes in Angelegenheiten des Förderkreises.
(2) Sie können in Angelegenheiten, die den in § 1 genannten Förderkreiszweck betreffen, beratend zu Kirchenvorstandssitzungen eingeladen werden.
(3) Sie sollen über neue Entwicklungen im geförderten Bereich durch den Kirchenvorstand frühzeitig informiert werden.
(4) Sie sind berechtigt, Anträge im geförderten Bereich an den Kirchenvorstand zu stellen.
(5) Die Förderkreissprecher müssen eine außerordentliche Förderkreisversammlung einberufen, wenn dieser Antrag von mindestens 1/3 der Mitwirkungsberechtigten gestellt wird.
(6) Ferner wählt die Förderkreisversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte:
  • mindestens einen Schriftführer oder eine Schriftführerin
  • mindestens eine mit der Spendenpflege beauftragte Person
  • mindestens eine Person für die Öffentlichkeitsarbeit
Eine Wiederwahl ist zulässig. Ferner können die Ämter kumuliert werden.


§ 6
Geschäftsordnung der Förderkreisversammlung

(1) Den Vorsitz in der Förderkreisversammlung führt die Förderkreissprecherin oder der Förderkreissprecher.
(2) Die Förderkreisversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Berechtigten beschlussfähig. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
(3) Über die Förderkreisversammlung wird von der Schrift-/Protokollführerin oder dem Schrift-/Protokollführer ein Beschlussprotokoll geführt, das von den Vorsitzenden der Förderkreisversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 7
Förderkreisausschuss

(1) Dem Förderkreisausschuss gehört neben den gemäß § 5 gewählten Personen ein vom Kirchenvorstand berufenes Mitglied des Kirchenvorstandes an.
(2) Der Förderkreisausschuss bereitet die Förderkreisversammlung vor, gehört dieser an und entwickelt Initiativen zur Erreichung des Förderzweckes.


§ 8
Verwaltung und Verwendung der Förderkreismittel

(1) Die Verwaltung der Förderkreismittel obliegt dem Kirchenkreisamt und wird über den Haushalt der Kirchengemeinde abgewickelt (Abrechnungsobjekt).
(2) Über die Verwendung der Förderkreismittel entscheidet der Kirchenvorstand unter Beachtung der Zweckbindung. Bei seinen Entscheidungen soll er die Beschlüsse und Anregungen der Förderkreisversammlung nach Möglichkeit berücksichtigen. Will er von den Empfehlungen der Förderkreisversammlung nach § 4 Abs. 3 abweichen, ist die abweichende Verwendung der Förderkreisversammlung mitzuteilen.


§ 9
Auflösung, Satzungsänderung, Verbindlichkeit

Die Auflösung des Förderkreises oder Satzungsänderungen dieses Förderkreises kann nur durch den Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Niedervellmar erfolgen. Diese Satzung wird den Mitgliedern zugänglich gemacht.


§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Niedervellmar, den _________________ Der Kirchenvorstand

 
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